Vereinsstatuten

Statuten des Vereines „Pferdeoase“ ZVR 250531274 (gemäß Vereinsgesetz 2002 – Anpassung 2022)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Pferdeoase“.
(2) Er hat seinen Sitz in 2130 Ebendorf; Grubenmühlenstraße 22, und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2: Vereinszweck

Die Vereinstätigkeit ist überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im
Sinne der BAO und bezweckt die Förderung des natürlichen Reit-&. Fahrsportes, die Heranbildung des
Nachwuchses und natürlicher Umgang, Haltung von Equiden. Durch deren Erfüllung die Allgemeinheit
auf geistigem, kulturellem, materiellem und überkonfessionellem Gebiet gefördert wird.

Förderung der aktiven Mitglieder und die Ausrichtung pferdesportlicher Veranstaltungen unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der österreichischen Turnierordnung. (es wird beantragt
dass für natürliche Reitweisen ein Zusatz erstellt wird).
Die Förderung von selbstbestimmtem, integrativem, ganzheitlichem und sozialem Lernen.
(Natur-/Wald-/Tierpädagogik)

Weiter soll durch die Spendenaktion „Licht in Pferdeleben“ kurzfristig und langfristig Pferden
aus schlechter Haltung bzw. notleidenden Pferden ein artgerechtes Leben ermöglicht werden,
Beziehungsweise eine artgerechte Pflegestelle gefunden werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen
a)      Aus – und Weiterbildung der Mitglieder
b)     die Ausrichtung und Durchführung von Prüfungen in Zusammenarbeit mit dem Landesfachverband
für Reiten und Fahren in Niederösterreich und auf der Basis der ÖTO
c)     Abhaltung von Diskussionsabenden, Vereinsveranstaltungen, Workshops und Versammlungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)    Mitgliedsbeiträge
b)    Erträgnisse aus Veranstaltungen, 3 Feste pro Jahr
c)    Veranstaltung von Turnieren und sonstigen pferdesportlichen Veranstaltungen
d)    Spenden
e)    Sponsor Gelder
f)    Subventionen
g)   Patenschaften für die Tiere
h) sonstige freiwillige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Jene, die über 18 Jahre alt sind und ein Pflegepferd übernehmen und
sich somit voll (Aktiv) an der Vereinsarbeit beteiligen.
Eltern die als Begleitpersonen direkten Umgang mit den Ponys Ihrer Kinder haben (aktives
Pflegepferd ABO) und einen solchen Antrag gestellt haben.
Personen die eine Aufgabe (Amt) durch Wahl der Mitglieder übernehmen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die entweder unter 18 Jahre mit einem Pflegepferd
oder als Anschlussmitglieder eines ordentlichen Mitgliedes die Vereinstätigkeit vor allem durch
Unentgeltliche Arbeitsleistung und oder Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
c) Ehrenmitglieder (Ordentlichen oder außerordentliche Mitglieder) sind Personen, die
hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden und somit
aus der Beitragspflicht entfallen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die sich aktiv (ordentliche Mitglieder)
oder nur in eingeschränkten Bereichen (außerordentliche Mitglieder) an der Vereinsarbeit beteiligen
(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung
Wobei es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied handeln kann.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur jährlich zum 31.12.jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
Mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der
Philosophie oder anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benützen und zu erhalten.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
Unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane – Funktionäre – Vorstand

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und §10)
(2) Der Vorstand (§ 11 bis §13), bestehend aus Obfrau, Kassier, und Schriftführer
(3) Schiedsgericht (§14)

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2
002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt.
(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
binnen vier Wochen statt
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) beim Vorstand einzureichen
(Einlangend).
(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
Außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Teilnehmer höchstens eine Vollmacht übernehmen.
(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in dessen Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied.
Wenn auch dieser verhindert sind, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende ordentliche
Mitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(2)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
(4)    Entlastung des Vorstands;
(5)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
(6)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(8)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(9) Es werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer des Vorstandes gewählt

§ 11: Der Vorstand besteht aus

·         der Obmann/-frau,
·         dem Schriftführer/-in
·         dem Kassier/-in

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt in der Regel fünf Jahre kann aber auf Antrag
geändert werden.
Die Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.
(4)  Der Vorstand wird von der Obfrau, in dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich
oder mündlich einberufen.
(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.
(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)  Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied
(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
Zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)  Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2)  Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4)  Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Schriftführer unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(3) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen.
(4) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der
Obfrau oder des Schriftführers oder des Kassiers.
(5) In Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) die Obfrau oder des Kassiers
(6) Im Fall der Verhinderung vertreten sich Kassier.
und Schriftführer wechselseitig.
(7) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der
Obfrau oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern.
(8) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, kann ausschließlich von den in Abs. 5 & 7 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(9) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(10) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(11) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(12) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
Vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Auflösung des Vereins freiwillig oder behördlich

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu
verwenden und der Pferdenothilfe zu übergeben
(4)  Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls
Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den
Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der
Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen
(§28 Abs 2 VerG 2002).

Stand Juli 2022